§266a StGB und das Ende der Unverjährbarkeit
Verjährung bei §266a StGB. Was ist damit genau gemeint? Bis zu 40 Jahre und 11 Monate kann es nach h.M. dauern, bis Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB verjähren. Es ist gar von „faktischer Unverjährbarkeit“ und einer „Unwucht im Verjährungssystem“ die Rede. Tatsächlich stellt dieses Phänomen eine strafrechtliche Besonderheit dar, gegen die sich zurückliegend eine in der juristischen Literatur vertretene Auffassung richtete. Endlich erreichen die gewichtigen Argumente auch die Rechtsprechung. In einer fundierten und beeindruckenden Entscheidung hatte sich das LG Baden Baden (Az.: 6 Ns 305 Js 5919/16) gegen die bislang h.M. und die Rechtsprechung des BGH gewandt. Dem folgt nun auch der 1. Strafsenat des BGH (Az.: 1 StR 58/19) und hat seine bislang ständige Rechtsprechung aufgegeben und den offensichtlichen Missstand in seinem Vorlagebeschluss kritisiert.
Das Problem Verjährung bei §266a StGB
Die strafrechtliche Verjährung beginnt nach § 78a S. 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Gemeint ist damit nicht die Verwirklichung der einzelnen Merkmale eines Straftatbestandes, sondern das zugrundeliegende Verhalten, welches den Tatbestand des Delikts erfüllt. Deshalb können die Vollendung, d.h. der Zeitpunkt in dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, und die Beendigung des zugrundeliegenden Verhaltens auseinanderfallen.
Die Rechtsprechung ging hinsichtlich der Beendigung im Rahmen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen bislang davon aus, dass, auch nachdem der Fälligkeitszeitpunkt zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge verstrichen ist, eine Handlungspflicht des Täters zum Abführen der Beiträge fortbestehe. Beendigung der Tat konnte danach erst eintreten, wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht ihrerseits, z.B. ebenfalls durch Verjährung des Zahlungsanspruchs, erloschen war. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV dauert dies, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen, 30 Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind – d.h. im Extremfall 30 Jahre und 11 Monate. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt also erst nach Ablauf dieses Zeitraums. Verjährung bei §266a StGB ist ein durchaus komplexes Thema im Arbeitsrecht. Eine persönliche Beratung ist hier grundsätzlich empfehlenswert.
Für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen sieht das Gesetz in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB vor, dass (strafrechtliche) Verjährung nach fünf Jahren, beginnend mit Beendigung der Tat (s.o.), eintritt. Kommen noch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach § 78c StGB hinzu, kann die strafrechtliche Verjährung auch erst nach 10 Jahren eintreten. Damit beträgt die maximale Verjährungsfrist (30 Jahre 11 Monate + 10 Jahre) 40 Jahre und 11 Monate.
Die Handlungspflicht als Kern des Problems
Das LG Baden Baden und der 1. Strafsenat des BGH meinen, dass mit fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes die Handlungspflicht entfällt, weil das hier geschützte Rechtsgut, nämlich das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung, eine solche nicht gebiete. Nach dieser beizupflichtenden Auffassung beginnt die Verjährung bereits mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes. Hierbei ohne die vollständigen Beiträge abzuführen. Dem ist zuzustimmen, da sich eine strafrechtlich relevante Handlungspflicht aus dem Rechtsgut der verletzten Strafnorm und nicht nur aus dem „Verbotensein“ (so die Formulierung des LG Baden Baden) selbst ergibt. Nur wenn die spezifischen Gefahren, gegen welche sich die verletzte Strafnorm richtet, auch nach Vollendung der Tat noch weiterbestehen, kann auch eine Handlungspflicht noch über den Vollendungszeitpunkt hinaus existieren. Den Sozialversicherungsträgern ist aber bereits mit der unterlassenen Abführung der Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt ein Vermögensschaden eingetreten. Verjährung bei §266a StGB – lassen Sie sich von uns gerne unverbindlich beraten!
Weitere Gefahren für das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungsträger scheiden somit denklogisch aus, weil der Vermögensschaden bereits eingetreten ist und somit eine weitere Schädigung durch dieselbe Handlung ausgeschlossen ist. Ein bereits eingetretener Schaden kann folglich nicht nochmals zur Begründung einer künftigen Gefahr herangezogen werden. Aus demselben Grunde begründet auch die weiter bestehende Forderung des Sozialversicherungsträgers auf Abführung der Beiträge keine strafrechtliche Handlungspflicht, weil es sich hierbei (ebenfalls aus strafrechtlicher Sicht) nur noch um die Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens handelt.
Fazit für das Problem Verjährung bei §266a StGB
Die strafrechtlich relevante Handlungspflicht des Täters entfällt mit Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes. Somit tritt auch Beendigung der Tat zum Fälligkeitstag ein. Diese nunmehr erstmalig in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung führt zu einer begrüßenswerten Bändigung der „Unwucht im Verjährungssystem“ und hat ganz erhebliche praktische Auswirkungen, da Verjährung somit spätestens schon nach 10 Jahren und nicht erst nach über 40 Jahren seit Ablauf des Fälligkeitstages eintritt. Es bleibt abzuwarten, wie die Anfrage des Senats entschieden wird und ob sich die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofes dieser vorzugswürdigen Auffassung anschließen. Wenn Sie konrete Fragen zu diesem Thema haben, melden Sie sich gerne. Wir beraten unverbindlich zu Verjährung bei §266a StGB.