ARBEITSSTRAFRECHT
Das Arbeitsstrafrecht stellt einen komplexen Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts dar. Es erfasst alle Fälle von Fehlverhalten mit unmittelbarem Bezug zum Arbeitsplatz, gleich ob es sich um Verstöße des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitern oder um Verstöße zulasten des Unternehmens durch Mitarbeiter handelt.
Häufig liegen die arbeitsstrafrechtlichen Vorschriften an der Schnittstelle zum individuellen- und kollektiven Arbeitsrecht, zum Steuer- und Steuerstrafrecht, zum Verwaltungs- und Sozialrecht. Solch komplexe Konstellationen erfordern fundierte Kenntnisse dieser Rechtsgebiete und ihrer Schnittstellen.
Häufige Vorwürfe in diesem Bereich sind
das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
die illegale Beschäftigung von Ausländern
die illegale Arbeitnehmerüberlassung / Entsendung sowie
Untreue und Betrug zulasten der Unternehmen
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Unlauterer Wettbewerb und Korruption
Fundiertes Fachwissen in jedem der Rechtsgebiete sowie ein hohes Maß an praktischer Erfahrung sind grundlegende Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beratung und Vertretung in allen arbeitsstrafrechtlichen Angelegenheiten. Diesen werden wir durch regelmäßige Fortbildungen sowie langjährige Mandatsbeziehungen mit mittelständischen und großen Unternehmen gerecht
Eine Vielzahl der arbeitsstrafrechtlichen Vorschriften richtet sich an Arbeitgeber. Sedlatzek Rechtsanwälte vertritt daher Aufsichtsräte, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen Phasen eines arbeitsstrafrechtlichen Verfahrens. Aber auch Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers – wie zum Beispiel Untreue oder Betrug zu Lasten des Unternehmens – sind vom Arbeitsstrafrecht erfasst. Wir übernehmen interne Ermittlungen, die Verfassung von Strafanzeigen und die Durchsetzung von Regressforderungen.
Eine unser Kernkompetenzen liegt in der Bearbeitung von sog. Scheinselbständigkeitsfällen von Beschäftigten. Derartige Fälle haben ggf. erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenz die entsprechend unter Strafe stehen (§ 266a StGB – Nichtabführung von Sozialversicherungsanteilen, § 370 AO – Steuerhinterziehung). Neben der wirtschaftsstrafrechtlichen Kompetenz verfügen wir über die einschlägige Expertise auch in den betroffenen weiteren Bereichen und vertreten daher in diesen Fällen auch vor dem Arbeits- und dem Sozialgericht, sowie im steuerstrafrechtlichen Verfahren.
Auch die illegale Arbeitnehmerüberlassung/-entsendung wird von den Hauptzollämtern intensiv verfolgt und ist somit ein häufig vorkommender Fall des Arbeitsstrafrechts.
Die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften alarmiert neben den Ermittlungsbehörden regelmäßig die Berufsgenossenschaften. Die Verletzung von Sicherheitsvorschriften und eine nicht ordnungsgemäße Schulung von Arbeitnehmern können Verfahren im Arbeitsstrafrecht nach sich ziehen, in denen auch der Frage eines möglichen Organisationsverschulden auf der Leitungsebene nachgegangen wird.